
{"id":1275,"date":"2023-07-19T06:35:58","date_gmt":"2023-07-19T06:35:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cg-gmbh.de\/?page_id=1275"},"modified":"2023-07-19T07:19:50","modified_gmt":"2023-07-19T07:19:50","slug":"conditions-of-purchase","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.cg-gmbh.de\/de\/conditions-of-purchase\/","title":{"rendered":"Conditions of Purchase"},"content":{"rendered":"<p><strong class=\"privacy-policy-tutorial\">Allgemeine Einkaufsbedingungen der CG Hard- und Software GmbH<\/strong><\/p>\r\n\r\n<h2>\u00a7 1. Allgemeines<\/h2>\r\n<!-- \/wp:post-content -->\r\n<p>(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen entfalten Wirkung f\u00fcr alle Bestellungen der CG Hard- und Software GmbH (im Folgenden: CG). Mit erstmaliger Auftragsannahme zu diesen Einkaufsbedingungen erkennt der jeweilige Auftragnehmer (im Folgenden: Lieferant) ihre ausschlie\u00dfliche Geltung sowohl f\u00fcr den Erstauftrag als auch f\u00fcr alle zuk\u00fcnftigen Auftr\u00e4ge an.<\/p>\r\n<p>(2) Die Geltung ist ausschlie\u00dflicher Natur. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdr\u00fccklich und in Schriftform mit dem Lieferanten Abweichendes vereinbart ist.<\/p>\r\n<p>(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen in den AGB oder Auftragsbest\u00e4tigungen des Lieferanten werden \u2013 auch ohne ausdr\u00fccklichen Widerspruch durch CG \u2013 nicht Vertragsinhalt. Auch die vorbehaltlose Abnahme von Lieferungen und anderen Leistungen f\u00fchrt nicht dazu, dass solch entgegenstehende Bedingungen Vertragsinhalt werden.<\/p>\r\n\r\n\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 2. Angebot und Annahme der Bestellung, K\u00fcndigung<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>(1) Das Zustandekommen wirksamer Vertr\u00e4ge mit dem Lieferanten kann \u00fcber Mengenkontrakte, Zeitkontrakte, Einzelvertr\u00e4ge, auch durch wechselseitige Erkl\u00e4rungen o.\u00e4., erfolgen. <\/p>\r\n<p>(2) Jedwede vom Lieferanten an die CG abgegebene Angebote sind verbindlich f\u00fcr den Lieferanten. Kosten entstehen f\u00fcr die CG ohne Angebotsannahme dabei nicht. Einmal vom Lieferanten abgegebene Angebote binden den Lieferanten f\u00fcr mindestens 3 Tage, unabh\u00e4ngig davon, ob das Angebot schriftlich oder m\u00fcndlich abgegeben wurde. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Berechnung ist der Zeitpunkt der Abgabe.<\/p>\r\n<p>(3) CG ist berechtigt, bestehende Vertr\u00e4ge mit Lieferanten jederzeit in Schriftform zu k\u00fcndigen, wenn beim Lieferanten bestellte Waren und Produkte im Gesch\u00e4ftsbetrieb wegen nach Vertragsschluss eingetretener Umst\u00e4nde nicht mehr verwendet werden k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr bedarf es aber der konkreten Angabe eines Grundes. CG ist zudem in diesem Fall dazu verpflichtet, dem Lieferanten etwaig schon erbrachte Teilleistungen entsprechend zu verg\u00fcten.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 3. Preise, Zahlungsmodalit\u00e4ten, Rechnungsangaben, Zahlungsverzug<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>(1) Vereinbarte Preise sind Festpreise und schlie\u00dfen Nachforderungen des Lieferanten aus.<\/p>\r\n<p>(2) Der Preis umfasst etwaige im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Transport an die im Vertrag genannte Lieferanschrift sowie der Verpackung stehende Kosten (&#8220;frei Haus&#8221;), einschlie\u00dflich der Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen (vgl. \u00a7 7. (5)). Abweichendes ist gesondert schriftlich zu vereinbaren.<\/p>\r\n<p>(3) CG zahlt den Kaufpreis, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Rechnungseingang, fr\u00fchestens jedoch nach vollst\u00e4ndiger Lieferung der mangelfreien Ware. Bei fehlerhafter Rechnungslegung des Lieferanten wird CG den Lieferanten hier\u00fcber informieren. Zur F\u00e4lligkeit der Forderung bedarf es dabei einer korrekten Rechnung.<\/p>\r\n<p>(4) Der Rechtzeitigkeit der in \u00a7 3. (3) genannten Frist tut CG dadurch Gen\u00fcge, dass die geschuldeten Zahlungen durch Eingang des \u00dcberweisungsauftrags bei der Bank angewiesen werden.<\/p>\r\n<p>(5) Nicht rechnungswirksame nachtr\u00e4gliche Verg\u00fctungen \u2013 sofern im Einzelfall vereinbart \u2013 werden sp\u00e4testens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abgerechnet. Ma\u00dfgebliche Berechnungsgrundlage hierf\u00fcr ist der Nettorechnungswarenwert vor Skonto und &#8211; soweit anwendbar &#8211; Kontorverg\u00fctung. Bei versp\u00e4teter Abrechnung fallen Verzugszinsen in H\u00f6he der gesetzlichen Regelungen an.<\/p>\r\n<p>(6) Die Zahlung von Rechnungen durch CG erfolgt unter dem Vorbehalt ordnungsgem\u00e4\u00dfer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Stellt CG einen gew\u00e4hrleistungspflichtigen Mangel fest, kann CG die Zahlung solange verweigern, bis der Lieferant seiner Verpflichtung im Rahmen der ihm obliegenden Gew\u00e4hrleistung nachgekommen ist.<\/p>\r\n<p>(7) Ger\u00e4t CG nach Vorlage einer korrekten Rechnung in Zahlungsverzug, schuldet CG Verzugszinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 4. Liefertermin, Lieferzeit, Lieferung <\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>(1) Die jeweils vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind in Ermangelung abweichender Absprachen unzul\u00e4ssig. Die Annahme von nach dem vereinbarten Liefertermin angelieferte Waren und Produkte kann durch CG verweigert werden. CG kann diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zur\u00fccksenden.<\/p>\r\n<p>(2) Treten im Rahmen der Abwicklung der Lieferung Umst\u00e4nde ein, die der Einhaltung der Lieferzeit entgegenstehen oder werden solche Umst\u00e4nde erkennbar, ist der Lieferant verpflichtet, CG umgehend und ohne Verz\u00f6gerung schriftlich zu informieren und voraussichtliche Dauer der Lieferschwierigkeit mitzuteilen.<\/p>\r\n<p>(3) Der Lieferant kommt mit Ablauf des letzten Tages der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es daf\u00fcr einer gesonderten Mahnung durch CG bedarf. Ist Lieferverzug eingetreten, kann SB eine Verzugsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 5 % des Bestellwertes f\u00fcr jeden Verzugstag einfordern. Insgesamt darf diese Verzugsentsch\u00e4digung aber nicht mehr als 20% des Bestellwertes betragen. Diese Vertragsstrafe findet Anrechnung auf den vom Lieferanten zu leistenden Verzugsschadensersatzes.<\/p>\r\n<p>(4) Unbeachtet der unter \u00a7 4. (3) genannten M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme einer Verzugsentsch\u00e4digung stehen CG dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den Fall des Lieferverzugs vollumf\u00e4nglich die gesetzlichen Anspr\u00fcche zu, namentlich insbesondere das R\u00fccktrittsrecht und Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.<\/p>\r\n<p>(5) Teillieferungen durch Lieferanten sind nur dann erlaubt, wenn dies zuvor ausdr\u00fccklich und schriftlich mit CG vereinbart wurde. CG kann nicht vereinbarte Teillieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zur\u00fccksenden. Wird ein \u00dcberschuss geliefert, gilt voriges entsprechend.<\/p>\r\n\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 5. Erf\u00fcllungsort und Gefahr\u00fcbergang<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>(1) Erf\u00fcllungsort f\u00fcr s\u00e4mtliche Lieferungen und weitere durch CG in Anspruch genommene Leistungen beim Lieferanten ist die in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferanschrift.<\/p>\r\n<p>(2) Die Gefahr geht erst dann auf CG \u00fcber, wenn die gelieferte Ware vertragsgem\u00e4\u00df an dem vereinbarten Ort (Lieferanschrift) \u00fcbergeben wird.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 6. Versand<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>(1) Der Lieferant ist verpflichtet, je nach Art der zu transportierenden Waren und Produkte diese sachgem\u00e4\u00df zu verpacken und ordnungsgem\u00e4\u00df zu transportieren.<\/p>\r\n<p>(2) Etwaige im Zusammenhang mit Versand und Transport eintretende Sch\u00e4den sind jedenfalls dann vom Lieferanten auszugleichen, soweit nicht belegt, dass er etwaig eingetretene Sch\u00e4den nicht zu vertreten hat.<\/p>\r\n<p>(3) Der Lieferant ist verpflichtet, jeden Versand sowie Transport anzuzeigen. In der schriftlich zu fixierenden Anzeige sind die genauen Mengen, Gewichtsangaben sowie damit verbundene weitere Angaben anzugeben und sp\u00e4testens am Versandtage an CG zu \u00fcbermitteln. Im Lieferschein ist das Warengewicht in brutto sowie netto anzugeben. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizuf\u00fcgen.<\/p>\r\n<p>(4) Wurde im Sinne von \u00a7 4. (5) eine Teillieferung als zul\u00e4ssig vereinbart, hat der Lieferant Angaben \u00fcber dar\u00fcber hinaus noch zu liefernde Restmengen zu t\u00e4tigen.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 7. Verpackung <\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>1) Die Anlieferung von Waren erfolgt grunds\u00e4tzlich auf wiederverwertbaren Euro-Paletten (&#8220;Mehrweg&#8221;). Plant der Lieferant eine Anlieferung auf Einweg- oder anderen Paletten, so muss er bei CG zuvor schriftlich die Zustimmung dazu eingeholt haben. Werden Mehrwegpaletten sowie anderweitige Mehrwegverpackungen sowie -transportmittel genutzt, ist CG berechtigt, diese in gleicher Art und G\u00fcte an den Lieferanten zur\u00fcckzugeben.<\/p>\r\n<p>(2) Sofern die zu liefernde Waren nach besonderen nationalen oder internationalen Bestimmungen gekennzeichnet oder verpackt werden m\u00fcssen, hat der Lieferant dies auch ohne ausdr\u00fcckliche Aufforderung vorzunehmen.<\/p>\r\n<p>(3) Auf der jeweiligen Verpackung, die ein oder mehrere Produkte jeweils in ihrer Gesamtheit auf eine Palette fixieren, hat der Lieferant zur Vereinfachung der Mengenkontrolle die Inhaltsmenge anzugeben.<\/p>\r\n<p>(4) Verlangt CG vom Lieferanten die R\u00fccknahme der Verpackung, so hat der Lieferant diese auf eigene Kosten zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\r\n<p>(5) Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm gelieferten Verkaufsverpackungen auf seine Kosten mit den in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu versehen, wenn nichts anderes im Einzelfall schriftlich vereinbart ist. Der Lieferant stellt CG von m\u00f6glichen Schadensersatzanspr\u00fcchen Dritter, die wegen der schuldhaften Verletzung von Kennzeichnungspflichten des Lieferanten gegen CG geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern frei.<\/p>\r\n<p>(6) Soweit eine zu \u00a7 3. (2) abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Verpackung getroffen wird, ist die Verpackung zum nachweislichen Selbstkostenpreis zu berechnen, es sei denn, eine andere Verg\u00fctung f\u00fcr die Verpackung wurde ausdr\u00fccklich schriftlich fixiert.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 8. Warenqualit\u00e4t und Abnahme <\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>(1) CG beh\u00e4lt sich vor, die Waren und Produkte unverz\u00fcglich nach Eingang an der Lieferanschrift auf offenkundige und sichtbare M\u00e4ngel zu pr\u00fcfen und die endg\u00fcltige Abnahme von dem Sichtungsergebnis abh\u00e4ngig zu machen. CG ist verpflichtet, etwaige dabei zu Tage tretende M\u00e4ngel innerhalb von sieben Werktagen gegen\u00fcber dem Lieferanten zu r\u00fcgen. Handelt es sich um einen versteckten, nicht offensichtlich auf der Hand liegenden Mangel, so gilt dieser als rechtzeitig ger\u00fcgt, wenn der Lieferant von CG innerhalb von ebenfalls sieben Werktagen nach Entdeckung die M\u00e4ngelanzeige erh\u00e4lt.<\/p>\r\n<p>(2) Der Lieferant der Ware garantiert, dass die Ware nach allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen hergestellt wird. Der Lieferant ist verpflichtet, im Falle von bekannten Qualit\u00e4tsabweichungen oder notwendigen R\u00fcckrufaktionen CG unverz\u00fcglich zu informieren.<\/p>\r\n<p>(3) K\u00f6nnen die Waren und Produkte aufgrund ihres Umfangs nicht vollst\u00e4ndig und im Einzelnen gepr\u00fcft werden, ist CG berechtigt und verpflichtet, die M\u00e4ngeluntersuchung durch Stichproben in angemessenem Umfang vorzunehmen. Weisen Stichproben Qualit\u00e4tsm\u00e4ngel auf, kann CG die Waren vollen Umfangs zur\u00fcckweisen und Neulieferung verlangen.<\/p>\r\n<p>(4) M\u00e4ngel in diesem Sinne k\u00f6nnen sowohl qualitativer als auch quantitativer Natur sein.<\/p>\r\n<p>(5) F\u00fcr wegen M\u00e4ngelfeststellung zur\u00fcckgewiesener Waren und Produkte tr\u00e4gt der Lieferant s\u00e4mtliche Kosten, insbesondere auch Kosten der Pr\u00fcfung sowie der Nachlieferung. Erfolgt eine mangelhafte Lieferung, hat CG ein Wahlrecht, wonach CG entweder kostenlosen Ersatz, einen Preisnachlass im Sinne der gesetzlichen Minderungsvorschriften oder die kostenlose Mangelbeseitigung verlangen kann.<\/p>\r\n<p>(6) CG kann in F\u00e4llen besonderer Dringlichkeit die M\u00e4ngelbeseitigung selbst vornehmen, sofern der Lieferant nicht unverz\u00fcglich nach Aufforderung durch CG selbst diesbez\u00fcglich t\u00e4tig wird. Insbesondere ist CG berechtigt, solche Ma\u00dfnahmen auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, sei es durch eigenes Handeln oder durch Dritte.<\/p>\r\n<p>(7) Im Falle von \u00a7 4. (3) S. 2 bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe unabh\u00e4ngig davon erhalten, dass er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdr\u00fccklich geltend gemacht wird. Dies gilt entsprechend f\u00fcr weitergehende Anspr\u00fcche.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 9 Gew\u00e4hrleistung und Garantie <\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>(1) Die gelieferten Waren und Produkte sind dann vertragskonform, wenn sie den Vereinbarungen und dabei zus\u00e4tzlich den allgemeing\u00fcltigen Regelungen gesetzlichen Bestimmungen und dem Stand der Technik entsprechen. Entsprechende Gesetze und Verordnungen sind vom Lieferanten zu achten.<\/p>\r\n<p>(2) CG stehen bei M\u00e4ngeln uneingeschr\u00e4nkt die gesetzlichen Anspr\u00fcche zu, die Gew\u00e4hrleistungspflicht wird jedoch auf drei Jahre ab Anlieferung verl\u00e4ngert.<\/p>\r\n<p>(3) Ein Verzicht auf Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche durch CG kann nur ausdr\u00fccklich, d.h. schriftlich fixiert, erfolgen.<\/p>\r\n<p>(4) Ger\u00e4t der Lieferant mit der Erf\u00fcllung seiner Gew\u00e4hrleistungsverpflichtung in Verzug, gilt \u00a7 8. (6) entsprechend.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 10 Haftpflicht und Produkthaftung, R\u00fcckrufaktionen, Schutzrechte <\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>(1) Etwaige Haftungsbeschr\u00e4nkungen durch Lieferanten gegen\u00fcber CG sind ausgeschlossen.<\/p>\r\n<p>(2) Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten und ohne gesonderte Aufforderung durch CG, nachweisbar durch eine auf Anfrage von CG vorzulegende Kopie einer Versicherungspolice, eine (Produkt-) Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 3 Mio zu unterhalten.<\/p>\r\n<p>(3) Der Lieferant hat CG insoweit von Schadensersatzanspr\u00fcchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als dass er f\u00fcr einen durch ein von ihm geliefertes Produkt verursachten Schaden (Personen sowie Sachsch\u00e4den) verantwortlich ist.<\/p>\r\n<p>(4) Wird wegen eines fehlerbehafteten, vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Warn- und \/ oder R\u00fcckrufaktion durchgef\u00fchrt und CG war hierzu verpflichtet, so obliegt dem Lieferanten die Kostentragungspflicht f\u00fcr etwaige damit verbundene Kosten (insbesondere Aufwendungen i.S.v. \u00a7\u00a7 683, 670 BGB sowie gem. \u00a7\u00a7 830, 840, 426 BGB). Dies gilt auch f\u00fcr den Fall der Produktweiterverarbeitung durch CG insoweit, als dass CG den Fehler im Rahmen des Produktionsprozesses nicht h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Nur im Falle grober Fahrl\u00e4ssigkeit sowie offensichtlicher Fehler seitens CG ist der Ausgleichsanspruch von CG gegen\u00fcber dem Lieferanten anteilig zu reduzieren.<\/p>\r\n<p>(5) Der Lieferant versichert, dass er alle Genehmigungspflichten, insbesondere einschl\u00e4gige nationale und internationale Ausfuhrvorschriften wie zum Beispiel Kontrollvorschriften der europ\u00e4ischen Union eingehalten hat. Des Weiteren versichert er, dass alle Vorschriften des Au\u00dfenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonst welche gesetzlichen Verbote beachtet wurden. Insbesondere versichert der Lieferant, dass s\u00e4mtliche steuerrechtlichen Regelungen (wie zum Beispiel Umsatzsteuer) und die Vorschriften der \u00a7\u00a7 54 ff. UrhG eingehalten wurden und die entsprechende Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df den Vorgaben der ZP\u00dc eingehalten wurden. Wird CG gleichwohl in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen, garantiert der Lieferant CG die Freistellung hiervon sowie jeder damit verbundenen Leistungen und Aufwendungen. Die Freistellung von CG durch den Lieferanten hat auf erstes Anfordern von CG zu erfolgen. Dem steht nicht die Berechtigung von CG entgegen, auch ohne Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen, wie bspw. einen Vergleich mit den Dritten, zu schlie\u00dfen.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 11 Aufrechnung und Abtretungen  <\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>(1) CG ist berechtigt, zu jeder Zeit mit eigenen bestehenden Forderungen gegen die Forderung eines Lieferanten aufzurechnen.<\/p>\r\n<p>(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, von ihm gegen\u00fcber CG bestehender Forderungen an Dritte abzutreten und zu verpf\u00e4nden, soweit er daf\u00fcr nicht die vorherige Zustimmung von CG eingeholt hat.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 12 Schutzrechte  <\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>(1) Der Lieferant steht daf\u00fcr ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, bzw. durch die vertragsgem\u00e4\u00dfe Nutzung, d.h. den Verkauf der Ware, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.<\/p>\r\n<p>(2) Wird CG von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, CG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Anspr\u00fcchen freizustellen, wenn die Anspr\u00fcche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. CG wird dem Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme informieren.<\/p>\r\n<p>(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der CG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 13 Daten und Informationen, Geheimhaltung, Datenschutz <\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>(1) Etwaige im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung von Liefervereinbarungen zwischen CG und dem Lieferanten von CG an den Lieferanten \u00fcberlassene Informationen und firmeninterne Daten bleiben im Eigentum von CG.<\/p>\r\n<p>(2) Dritten d\u00fcrfen die genannten Ausfertigungen, Informationen und Daten nach \u00a7 13. (1) nicht ohne explizite schriftliche Zustimmung der CG zug\u00e4nglich gemacht werden; gleiches gilt auch f\u00fcr die Vervielf\u00e4ltigung sowie der Verwendung f\u00fcr andere Zwecke. Sie dienen ausschlie\u00dflich der Abwicklung einer jeden Bestellung. Auf Anfordern hin oder nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses hat der Lieferant sie an CG unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugeben.<\/p>\r\n<p>(3) S\u00e4mtliche Daten im in \u00a7 13. (1) genannten Sinne hat der Lieferant &#8211; auch nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses &#8211; geheim zu halten.<\/p>\r\n<p>(4) Verletzt der Lieferant schuldhaft die Geheimhaltungspflichten, verpflichtet sich dieser f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, eine von CG nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von dem zust\u00e4ndigen Gericht auf Angemessenheit zu \u00fcberpr\u00fcfende Vertragsstrafe zu zahlen. Macht CG dar\u00fcber hinaus einen weiteren Schaden geltend, wird die verwirkte Vertragsstrafe darauf angerechnet.<\/p>\r\n<p>(5) Der Lieferant erkl\u00e4rt sein widerrufliches Einverst\u00e4ndnis, dass CG ihm mitgeteilte personenbezogene Daten unter Wahrung der einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen ver- und bearbeiten kann.\r\n(6) Handelt der Lieferant durch mit ihm verbundene Unternehmen oder unter Zuhilfenahme von Unterlieferanten, so sind diese entsprechend \u00a7 13 zu verpflichten.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>\u00a7 14 Gerichtsstand <\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>Falls der Lieferant Kaufmann ist, gilt Dresden als ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand. Es gilt ausschlie\u00dflich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Einkaufsbedingungen der CG Hard- und Software GmbH \u00a7 1. Allgemeines (1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen entfalten Wirkung f\u00fcr alle Bestellungen der CG Hard- und Software GmbH (im Folgenden: CG). 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