Allgemeine Einkaufsbedingungen der CG Hard- und Software GmbH

§ 1. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen entfalten Wirkung für alle Bestellungen der CG Hard- und Software GmbH (im Folgenden: CG). Mit erstmaliger Auftragsannahme zu diesen Einkaufsbedingungen erkennt der jeweilige Auftragnehmer (im Folgenden: Lieferant) ihre ausschließliche Geltung sowohl für den Erstauftrag als auch für alle zukünftigen Aufträge an.

(2) Die Geltung ist ausschließlicher Natur. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich und in Schriftform mit dem Lieferanten Abweichendes vereinbart ist.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen in den AGB oder Auftragsbestätigungen des Lieferanten werden – auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch CG – nicht Vertragsinhalt. Auch die vorbehaltlose Abnahme von Lieferungen und anderen Leistungen führt nicht dazu, dass solch entgegenstehende Bedingungen Vertragsinhalt werden.

§ 2. Angebot und Annahme der Bestellung, Kündigung

(1) Das Zustandekommen wirksamer Verträge mit dem Lieferanten kann über Mengenkontrakte, Zeitkontrakte, Einzelverträge, auch durch wechselseitige Erklärungen o.ä., erfolgen.

(2) Jedwede vom Lieferanten an die CG abgegebene Angebote sind verbindlich für den Lieferanten. Kosten entstehen für die CG ohne Angebotsannahme dabei nicht. Einmal vom Lieferanten abgegebene Angebote binden den Lieferanten für mindestens 3 Tage, unabhängig davon, ob das Angebot schriftlich oder mündlich abgegeben wurde. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Abgabe.

(3) CG ist berechtigt, bestehende Verträge mit Lieferanten jederzeit in Schriftform zu kündigen, wenn beim Lieferanten bestellte Waren und Produkte im Geschäftsbetrieb wegen nach Vertragsschluss eingetretener Umstände nicht mehr verwendet werden können. Hierfür bedarf es aber der konkreten Angabe eines Grundes. CG ist zudem in diesem Fall dazu verpflichtet, dem Lieferanten etwaig schon erbrachte Teilleistungen entsprechend zu vergüten.

§ 3. Preise, Zahlungsmodalitäten, Rechnungsangaben, Zahlungsverzug

(1) Vereinbarte Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen des Lieferanten aus.

(2) Der Preis umfasst etwaige im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Transport an die im Vertrag genannte Lieferanschrift sowie der Verpackung stehende Kosten (“frei Haus”), einschließlich der Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen (vgl. § 7. (5)). Abweichendes ist gesondert schriftlich zu vereinbaren.

(3) CG zahlt den Kaufpreis, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Rechnungseingang, frühestens jedoch nach vollständiger Lieferung der mangelfreien Ware. Bei fehlerhafter Rechnungslegung des Lieferanten wird CG den Lieferanten hierüber informieren. Zur Fälligkeit der Forderung bedarf es dabei einer korrekten Rechnung.

(4) Der Rechtzeitigkeit der in § 3. (3) genannten Frist tut CG dadurch Genüge, dass die geschuldeten Zahlungen durch Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank angewiesen werden.

(5) Nicht rechnungswirksame nachträgliche Vergütungen – sofern im Einzelfall vereinbart – werden spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abgerechnet. Maßgebliche Berechnungsgrundlage hierfür ist der Nettorechnungswarenwert vor Skonto und – soweit anwendbar – Kontorvergütung. Bei verspäteter Abrechnung fallen Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen an.

(6) Die Zahlung von Rechnungen durch CG erfolgt unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Stellt CG einen gewährleistungspflichtigen Mangel fest, kann CG die Zahlung solange verweigern, bis der Lieferant seiner Verpflichtung im Rahmen der ihm obliegenden Gewährleistung nachgekommen ist.

(7) Gerät CG nach Vorlage einer korrekten Rechnung in Zahlungsverzug, schuldet CG Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

§ 4. Liefertermin, Lieferzeit, Lieferung

(1) Die jeweils vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind in Ermangelung abweichender Absprachen unzulässig. Die Annahme von nach dem vereinbarten Liefertermin angelieferte Waren und Produkte kann durch CG verweigert werden. CG kann diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurücksenden.

(2) Treten im Rahmen der Abwicklung der Lieferung Umstände ein, die der Einhaltung der Lieferzeit entgegenstehen oder werden solche Umstände erkennbar, ist der Lieferant verpflichtet, CG umgehend und ohne Verzögerung schriftlich zu informieren und voraussichtliche Dauer der Lieferschwierigkeit mitzuteilen.

(3) Der Lieferant kommt mit Ablauf des letzten Tages der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es dafür einer gesonderten Mahnung durch CG bedarf. Ist Lieferverzug eingetreten, kann SB eine Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % des Bestellwertes für jeden Verzugstag einfordern. Insgesamt darf diese Verzugsentschädigung aber nicht mehr als 20% des Bestellwertes betragen. Diese Vertragsstrafe findet Anrechnung auf den vom Lieferanten zu leistenden Verzugsschadensersatzes.

(4) Unbeachtet der unter § 4. (3) genannten Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Verzugsentschädigung stehen CG darüber hinaus für den Fall des Lieferverzugs vollumfänglich die gesetzlichen Ansprüche zu, namentlich insbesondere das Rücktrittsrecht und Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

(5) Teillieferungen durch Lieferanten sind nur dann erlaubt, wenn dies zuvor ausdrücklich und schriftlich mit CG vereinbart wurde. CG kann nicht vereinbarte Teillieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurücksenden. Wird ein Überschuss geliefert, gilt voriges entsprechend.

§ 5. Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und weitere durch CG in Anspruch genommene Leistungen beim Lieferanten ist die in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferanschrift.

(2) Die Gefahr geht erst dann auf CG über, wenn die gelieferte Ware vertragsgemäß an dem vereinbarten Ort (Lieferanschrift) übergeben wird.

§ 6. Versand

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, je nach Art der zu transportierenden Waren und Produkte diese sachgemäß zu verpacken und ordnungsgemäß zu transportieren.

(2) Etwaige im Zusammenhang mit Versand und Transport eintretende Schäden sind jedenfalls dann vom Lieferanten auszugleichen, soweit nicht belegt, dass er etwaig eingetretene Schäden nicht zu vertreten hat.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, jeden Versand sowie Transport anzuzeigen. In der schriftlich zu fixierenden Anzeige sind die genauen Mengen, Gewichtsangaben sowie damit verbundene weitere Angaben anzugeben und spätestens am Versandtage an CG zu übermitteln. Im Lieferschein ist das Warengewicht in brutto sowie netto anzugeben. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.

(4) Wurde im Sinne von § 4. (5) eine Teillieferung als zulässig vereinbart, hat der Lieferant Angaben über darüber hinaus noch zu liefernde Restmengen zu tätigen.

§ 7. Verpackung

1) Die Anlieferung von Waren erfolgt grundsätzlich auf wiederverwertbaren Euro-Paletten (“Mehrweg”). Plant der Lieferant eine Anlieferung auf Einweg- oder anderen Paletten, so muss er bei CG zuvor schriftlich die Zustimmung dazu eingeholt haben. Werden Mehrwegpaletten sowie anderweitige Mehrwegverpackungen sowie -transportmittel genutzt, ist CG berechtigt, diese in gleicher Art und Güte an den Lieferanten zurückzugeben.

(2) Sofern die zu liefernde Waren nach besonderen nationalen oder internationalen Bestimmungen gekennzeichnet oder verpackt werden müssen, hat der Lieferant dies auch ohne ausdrückliche Aufforderung vorzunehmen.

(3) Auf der jeweiligen Verpackung, die ein oder mehrere Produkte jeweils in ihrer Gesamtheit auf eine Palette fixieren, hat der Lieferant zur Vereinfachung der Mengenkontrolle die Inhaltsmenge anzugeben.

(4) Verlangt CG vom Lieferanten die Rücknahme der Verpackung, so hat der Lieferant diese auf eigene Kosten zurückzunehmen.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm gelieferten Verkaufsverpackungen auf seine Kosten mit den in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu versehen, wenn nichts anderes im Einzelfall schriftlich vereinbart ist. Der Lieferant stellt CG von möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter, die wegen der schuldhaften Verletzung von Kennzeichnungspflichten des Lieferanten gegen CG geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern frei.

(6) Soweit eine zu § 3. (2) abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Verpackung getroffen wird, ist die Verpackung zum nachweislichen Selbstkostenpreis zu berechnen, es sei denn, eine andere Vergütung für die Verpackung wurde ausdrücklich schriftlich fixiert.

§ 8. Warenqualität und Abnahme

(1) CG behält sich vor, die Waren und Produkte unverzüglich nach Eingang an der Lieferanschrift auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und die endgültige Abnahme von dem Sichtungsergebnis abhängig zu machen. CG ist verpflichtet, etwaige dabei zu Tage tretende Mängel innerhalb von sieben Werktagen gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Handelt es sich um einen versteckten, nicht offensichtlich auf der Hand liegenden Mangel, so gilt dieser als rechtzeitig gerügt, wenn der Lieferant von CG innerhalb von ebenfalls sieben Werktagen nach Entdeckung die Mängelanzeige erhält.

(2) Der Lieferant der Ware garantiert, dass die Ware nach allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen hergestellt wird. Der Lieferant ist verpflichtet, im Falle von bekannten Qualitätsabweichungen oder notwendigen Rückrufaktionen CG unverzüglich zu informieren.

(3) Können die Waren und Produkte aufgrund ihres Umfangs nicht vollständig und im Einzelnen geprüft werden, ist CG berechtigt und verpflichtet, die Mängeluntersuchung durch Stichproben in angemessenem Umfang vorzunehmen. Weisen Stichproben Qualitätsmängel auf, kann CG die Waren vollen Umfangs zurückweisen und Neulieferung verlangen.

(4) Mängel in diesem Sinne können sowohl qualitativer als auch quantitativer Natur sein.

(5) Für wegen Mängelfeststellung zurückgewiesener Waren und Produkte trägt der Lieferant sämtliche Kosten, insbesondere auch Kosten der Prüfung sowie der Nachlieferung. Erfolgt eine mangelhafte Lieferung, hat CG ein Wahlrecht, wonach CG entweder kostenlosen Ersatz, einen Preisnachlass im Sinne der gesetzlichen Minderungsvorschriften oder die kostenlose Mangelbeseitigung verlangen kann.

(6) CG kann in Fällen besonderer Dringlichkeit die Mängelbeseitigung selbst vornehmen, sofern der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch CG selbst diesbezüglich tätig wird. Insbesondere ist CG berechtigt, solche Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, sei es durch eigenes Handeln oder durch Dritte.

(7) Im Falle von § 4. (3) S. 2 bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe unabhängig davon erhalten, dass er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Dies gilt entsprechend für weitergehende Ansprüche.

§ 9 Gewährleistung und Garantie

(1) Die gelieferten Waren und Produkte sind dann vertragskonform, wenn sie den Vereinbarungen und dabei zusätzlich den allgemeingültigen Regelungen gesetzlichen Bestimmungen und dem Stand der Technik entsprechen. Entsprechende Gesetze und Verordnungen sind vom Lieferanten zu achten.

(2) CG stehen bei Mängeln uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, die Gewährleistungspflicht wird jedoch auf drei Jahre ab Anlieferung verlängert.

(3) Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche durch CG kann nur ausdrücklich, d.h. schriftlich fixiert, erfolgen.

(4) Gerät der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug, gilt § 8. (6) entsprechend.

§ 10 Haftpflicht und Produkthaftung, Rückrufaktionen, Schutzrechte

(1) Etwaige Haftungsbeschränkungen durch Lieferanten gegenüber CG sind ausgeschlossen.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten und ohne gesonderte Aufforderung durch CG, nachweisbar durch eine auf Anfrage von CG vorzulegende Kopie einer Versicherungspolice, eine (Produkt-) Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 3 Mio zu unterhalten.

(3) Der Lieferant hat CG insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als dass er für einen durch ein von ihm geliefertes Produkt verursachten Schaden (Personen sowie Sachschäden) verantwortlich ist.

(4) Wird wegen eines fehlerbehafteten, vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Warn- und / oder Rückrufaktion durchgeführt und CG war hierzu verpflichtet, so obliegt dem Lieferanten die Kostentragungspflicht für etwaige damit verbundene Kosten (insbesondere Aufwendungen i.S.v. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB). Dies gilt auch für den Fall der Produktweiterverarbeitung durch CG insoweit, als dass CG den Fehler im Rahmen des Produktionsprozesses nicht hätte erkennen können. Nur im Falle grober Fahrlässigkeit sowie offensichtlicher Fehler seitens CG ist der Ausgleichsanspruch von CG gegenüber dem Lieferanten anteilig zu reduzieren.

(5) Der Lieferant versichert, dass er alle Genehmigungspflichten, insbesondere einschlägige nationale und internationale Ausfuhrvorschriften wie zum Beispiel Kontrollvorschriften der europäischen Union eingehalten hat. Des Weiteren versichert er, dass alle Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonst welche gesetzlichen Verbote beachtet wurden. Insbesondere versichert der Lieferant, dass sämtliche steuerrechtlichen Regelungen (wie zum Beispiel Umsatzsteuer) und die Vorschriften der §§ 54 ff. UrhG eingehalten wurden und die entsprechende Vergütung gemäß den Vorgaben der ZPÜ eingehalten wurden. Wird CG gleichwohl in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen, garantiert der Lieferant CG die Freistellung hiervon sowie jeder damit verbundenen Leistungen und Aufwendungen. Die Freistellung von CG durch den Lieferanten hat auf erstes Anfordern von CG zu erfolgen. Dem steht nicht die Berechtigung von CG entgegen, auch ohne Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen, wie bspw. einen Vergleich mit den Dritten, zu schließen.

§ 11 Aufrechnung und Abtretungen

(1) CG ist berechtigt, zu jeder Zeit mit eigenen bestehenden Forderungen gegen die Forderung eines Lieferanten aufzurechnen.

(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, von ihm gegenüber CG bestehender Forderungen an Dritte abzutreten und zu verpfänden, soweit er dafür nicht die vorherige Zustimmung von CG eingeholt hat.

§ 12 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, bzw. durch die vertragsgemäße Nutzung, d.h. den Verkauf der Ware, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

(2) Wird CG von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, CG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn die Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. CG wird dem Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme informieren.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der CG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 13 Daten und Informationen, Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Etwaige im Zusammenhang mit der Durchführung von Liefervereinbarungen zwischen CG und dem Lieferanten von CG an den Lieferanten überlassene Informationen und firmeninterne Daten bleiben im Eigentum von CG.

(2) Dritten dürfen die genannten Ausfertigungen, Informationen und Daten nach § 13. (1) nicht ohne explizite schriftliche Zustimmung der CG zugänglich gemacht werden; gleiches gilt auch für die Vervielfältigung sowie der Verwendung für andere Zwecke. Sie dienen ausschließlich der Abwicklung einer jeden Bestellung. Auf Anfordern hin oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant sie an CG unverzüglich zurückzugeben.

(3) Sämtliche Daten im in § 13. (1) genannten Sinne hat der Lieferant – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – geheim zu halten.

(4) Verletzt der Lieferant schuldhaft die Geheimhaltungspflichten, verpflichtet sich dieser für jeden Fall der Zuwiderhandlung, eine von CG nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Macht CG darüber hinaus einen weiteren Schaden geltend, wird die verwirkte Vertragsstrafe darauf angerechnet.

(5) Der Lieferant erklärt sein widerrufliches Einverständnis, dass CG ihm mitgeteilte personenbezogene Daten unter Wahrung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen ver- und bearbeiten kann. (6) Handelt der Lieferant durch mit ihm verbundene Unternehmen oder unter Zuhilfenahme von Unterlieferanten, so sind diese entsprechend § 13 zu verpflichten.

§ 14 Gerichtsstand

Falls der Lieferant Kaufmann ist, gilt Dresden als ausschließlicher Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.